Sonntag, April 20, 2025

Teil 3 der ÖBA-Serie: Bedient sich der Bauherr einer Örtlichen Bauaufsicht (ÖBA), stellen sich immer wieder Fragen zur Haftung der ÖBA. Dies betrifft insbesondere die Haftung für Vertretungshandlungen, die nicht von der ihr eingeräumten Vollmacht gedeckt sind, sowie die (anteilige) Haftung für Ausführungsfehler.


Haftung bei Überschreitung der Vollmacht

Die ÖBA hat in der Regel insbesondere die Aufgabe, die Ausführenden zu koordinieren und die Ausführung zu überwachen. Dazu zählt regelmäßig, dass die ÖBA Anordnungen trifft. Welche Anordnungen sie treffen darf, bestimmt sich nach dem Rechtsverhältnis zwischen Bauherrn und ÖBA (Innenverhältnis). Überschreitet die ÖBA gegenüber den Ausführenden (Außenverhältnis) die ihr im Innenverhältnis eingeräumte Vertretungsbefugnis, kommt es für die Haftung der ÖBA darauf an, ob der Bauherr sich die Vertretungshandlung dennoch zurechnen lassen muss und die Vertretungshandlung zwischen dem Bauherrn und dem jeweiligen Ausführenden wirksam wird (siehe Teil 2 der Serie (Link)).

Ist die Vertretungshandlung gegenüber dem Ausführenden wirksam, haftet die ÖBA dem Bauherrn (verschuldensabhängig) für den diesem aus der Überschreitung der Vollmacht entstandenen Schaden. Im Einzelfall kann im Vertrag eine spezifische Regelung zur Haftung enthalten sein. In der Regel wird aber zu beachten sein, dass die ÖBA nicht für sogenannte Sowiesokosten haftet; damit sind jene Kosten gemeint, die dem Bauherrn auch bei Nichtüberschreitung der Vollmacht entstanden wären.

Ist die Vertretungshandlung gegenüber dem Ausführenden nicht wirksam, haftet die ÖBA dem Ausführenden (verschuldensabhängig) für den Erfüllungsschaden. Der Ausführende ist also so zu stellen, als ob die Vertretungshandlung wirksam geworden wäre und der Bauherr die ihn aus der Handlung treffenden Pflichten vollumfänglich erfüllt hätte.

Haftung für Ausführungsfehler

Die ÖBA haftet dem Bauherrn für Verletzungen ihrer Bauaufsichtspflichten. Ist der ÖBA eine Sorgfaltswidrigkeit bei der Überwachung der Ausführungsarbeiten anzulasten, die schadenskausal für einen Ausführungsfehler ist, haftet die ÖBA gemeinsam mit dem Bauunternehmer, der den Ausführungsfehler zu vertreten hat, solidarisch. Der OGH judiziert jedoch, dass sich der Bauherr – im Verhältnis zum Ausführenden – mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs kein Mitverschulden wegen Fehler im Zusammenhang mit der Bauüberwachung anrechnen lassen muss.

Eine direkte Haftung der ÖBA gegenüber den Ausführenden – in der Praxis vor allem relevant, wenn der Ausführungsfehler von einem Subunternehmer zu vertreten ist – scheidet grundsätzlich aus. Nach dem OGH handelt es sich beim Vertrag zwischen dem Bauherrn und der ÖBA nämlich nicht um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritten, der eine direkte Haftung der ÖBA gegenüber dem Ausführenden aus einem quasi-vertraglichen Rechtsverhältnis begründen würde. Schließlich beschränkt sich die Tätigkeit der ÖBA auf die Kontrolle der Werkherstellung. Die ÖBA schuldet aber nicht die Werkherstellung selbst. Aufgabe der ÖBA ist es auch nicht, die eingesetzten Arbeiter in der Werkherstellung anzuleiten.

Von einer direkten Haftung zu unterscheiden sind aber allfällige Regressansprüche des Ausführenden aus der Solidarhaftung. Nimmt der Bauherr nur den Ausführenden in Anspruch, obwohl ihm auch die ÖBA solidarisch haften würde, kann sich der Ausführende in dem die ÖBA treffenden Ausmaß regressieren. Die jeweiligen Anteile sind im Einzelfall zu bestimmen. Die Ausprägung der Zurechnungsgründe kann im Einzelfall jedoch dazu führen, dass die Haftung der ÖBA (im Regressverhältnis) gänzlich entfällt.

Fazit

Die Überschreitung der Befugnisse bei Vertretungshandlungen kann die ÖBA haftbar machen. Ist die Handlung dem Bauherrn zurechenbar, haftet er gegenüber diesem für den aus der Überschreitung entstandenen Schaden; ist die Handlung dem Bauherrn nicht zurechenbar, haftet er dem Ausführenden für den Erfüllungsschaden.

Bei einer Verletzung der Bauaufsichtspflichten haftet die ÖBA gegenüber dem Bauherrn. Ist die Verletzung kausal für einen Ausführungsfehler, haftet die ÖBA solidarisch mit dem Ausführenden. Eine direkte Haftung der ÖBA gegenüber dem Ausführenden bei Ausführungsfehlern besteht grundsätzlich nicht. Allenfalls kommt dem Ausführenden ein Regressanspruch zu, der jedoch im Einzelfall gänzlich entfallen kann.


Die Autoren

Katharina Müller ist Partnerin bei Müller Partner Rechtsanwälte mit den Beratungsschwerpunkten Baurecht, Claimmanagement und Konfliktlösung.
Kontakt: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. 

Mathias Ilg ist Juniorpartner bei Müller Partner Rechtsanwälte spezialisiert auf Baurecht, Claimmanagement und Konfliktlösung.
Kontakt: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. ; www.mplaw.at

Meistgelesene BLOGS

Josef Muchitsch
23. Dezember 2024
Die Entscheidung, die KIM-Verordnung auslaufen zu lassen, ist ein wichtiger Erfolg für die Bauwirtschaft und alle Beschäftigten. Ursprünglich eingeführt, um den Immobilienmarkt zu regulieren, hat die ...
Nicole Mayer
16. Jänner 2025
Gründe für das neue Excellence Framework EuropeDas aktuelle gesellschaftspolitische und wirtschaftliche Umfeld in Europa stellt Organisationen vor immer größere Herausforderungen. Exzellente Organisat...
AWS (Amazon Web Services)
07. Jänner 2025
Jedes Jahr fordert Krebs weltweit etwa 10 Millionen Menschenleben, und die WHO geht davon aus, dass die weltweiten Krebserkrankungen bis 2040 um 60 Prozent steigen werden. Während die Welt immer noch ...
AWS (Amazon Web Services)
23. Jänner 2025
Von Maureen Lonergan, VP, Amazon Web Services (AWS) Training and Certification Unternehmen haben bereits viel über generative KI gesprochen und versucht, die Auswirkungen auf das eigene Unternehmen zu...
Firmen | News
27. Jänner 2025
Internationale Geschäftsreisen sind ein essenzieller Bestandteil vieler Unternehmen und erfordern eine präzise Planung, um Zeit- und Ressourcenkosten zu minimieren. Gerade im europäischen Markt, wo di...
Nicole Mayer
29. Jänner 2025
Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) und Quality Austria suchen wieder die besten Organisationen in Österreich. Bis 15. März haben Organisationen noch die Möglichkeit, sich online au...
Nicole Mayer
29. Jänner 2025
Wie wird sich der Trainingsbereich weiterentwickeln und welche Trends sind nun wirklich gekommen, um zu bleiben? Was erwartet uns 2025 im Bereich der Aus- und Weiterbildungsangebote, um den anderen im...
Alfons A. Flatscher
30. Jänner 2025
Der mündige Wähler hat Konsequenzen gezogen – und er wird es wieder tun.Die Welt befindet sich im Umbruch. Eine konservative Welle rollt: Donald Trump in den USA, Giorgia Meloni in Italien, Javier Mil...

Log in or Sign up