Mittwoch, April 30, 2025

Die Anforderungen an Bauwerke unterliegen einem steten Wandel. Dominante Faktoren sind neue Technologien und veränderte soziale Strukturen. Änderungen sind erforderlich, sonst sind Gebäude nicht mehr nutzbar.

Gebäude werden älter, das gilt auch für Bewohnerinnen und Bewohner. Darauf müssen Hauseigentümer und -verwalter reagieren. Ein nicht angepasstes Gebäude kann nicht mehr genutzt werden, der wirtschaftliche Erfolg bleibt aus. Einige Maßnahmen zur Modernisierung von Bestandsobjekten wurden bei den 25. Wiener Sanierungstagen des OFI vorgestellt. »Der Wert eines Objekts hängt immer auch von seiner optischen Wirkung und vom ordentlichen Zustand ab«, betonte Univ.-Prof. Architekt i.R. Friedmund Hueber. »Jeder Gründerzeitbau hat eine besondere gestalterische Kapazität. Es zahlt sich immer aus, zu restaurieren.«

Einschränkungen beachten

1997 bekannten sich Bund, Länder und Gemeinden dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten. 2006 ist das Bundesbehinderten-Gleichstellungsgesetz mit einer zehnjährigen Übergangsfrist in Kraft getreten. »Im Neubau ist Gleichstellung kein Thema. Im Altbau ist das allerdings eine Herausforderung, die vielfach nicht erkannt wird und der man sich oft nicht stellt«, berichtet Anita Reiter vom OFI. Es gibt keine eindeutige Regelung, das Gesetz ist keine Verpflichtung für bauliche Änderungen. Da sich der wirtschaftliche Faktor manchmal gegen Adaptierungen stellt, gibt es nach wie vor eine Reihe an Barrieren für ältere, dauerhaft bzw. nach einem Unfall oder einer Operation eingeschränkte Menschen, Frauen mit Kinderwägen und Personen mit großen Gepäckstücken. Dazu zählen vertikale, horizontale, räumliche, anthropometrische, ergonomische und sensorische.

»Vertikal sind z.B. Gehsteigkanten, Stufen und Schwellen, horizontal bezieht sich auf Durchgangsbreiten, räumlich betrifft Bewegungsflächen, anthropometrisch beschreibt Bedienungselemente, die in falscher Höhe montiert sind«, informiert Reiter. Zu den ergonomischen zählen fehlende Handläufe, zu den sensorischen fehlende optische Hinweise für Menschen mit Gehörschäden, die fehlende Umsetzung des Zwei-Sinne-Prinzips. »Bei der Übernahme eines Büros sollte immer auf die Barrierefreiheit geachtet werden«, zeigt sie auf. Denn wenn sich jemand diskriminiert fühlt, kann es zu einer Anzeige kommen. Schon geringe bauliche Adaptierungen ermöglichen einvernehmliche Lösungen. Dazu gibt es Schlichtungsstellen bei den Sozialämtern. Einige Tipps von Reiter: Rampen zur Entschärfung von Vorlegestufen, leicht zu öffnende bzw. motorisch unterstützte Portale bei Türen und Toren, die Einhaltung des Zwei-Sinne-Prinzips, also z.B. optische und akustische Information. Gegensprechanlagen sind so zu platzieren, dass sie im Greifradius von RollstuhlfahrerInnen und kleinwüchsigen Personen sind. Auch Aufzüge und Treppenlifte benötigen einen barrierefreien Zugang.

Einschränkungen vorbeugen

Das Bundesbehinderten-Gleichstellungsgesetz reagiert auf bauliche Einschränkungen. Mit gesundheitlichen Einschränkungen beschäftigt sich Peter Tappler von IBO Innenraumanalytik. Jeder Mensch benötigt je nach Aktivitätsgrad ca. 30 m³ frische Luft pro Stunde. CO2-Werte über 1.500 ppm können zu einer Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit, Leistungsverlust oder Kopfschmerzen führen.

Auch Infektionsraten hängen mit der CO2-Konzentration zusammen. »Energetisch sanierte Altbauten sind üblicherweise nahezu luftdicht ausgeführt, ein ausreichender Luftwechsel über Ritzen und Fugen ist nicht mehr möglich. Notwendig ist daher eine Luftwechselrate von 0,3 bis 0,7 pro Stunde«, betont Tappler. Diese kann durch aktive Fensterlüftung erreicht werden oder durch den Einbau einer Lüftungsanlage, die in verschiedenen Ausführungen angeboten wird: von reinen Abluftanlagen bis hin zu zentralen Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung. Welches Lüftungssystem am sinnvollsten ist, hängt von den baulichen Rahmenbedingungen ab. Die meisten gesetzlichen Bestimmungen zum Thema Lüftung sind in den OIB-Richtlinien 3 und 6 enthalten. Die ÖNORM H 6038 ist die wesentliche Norm für den Wohnbereich, die EN 13779 für den Nichtwohnungsbau.

Einschränkungen verhindern

Infrastruktursanierung umfasst auch den Bereich (Ab-)Wasser. Dazu stellte Johann Huber von der Strabag eine Methode zur aufgrabungsfreien Sanierung von Hauskanalanlagen vor – die Liner-Technik. »Nach der Bestandserhebung wird ein Filz- oder Gewebeschlauch, getränkt mit Epoxidharz, in das beschädigte Rohr eingebaut und dauerhaft mit diesem verklebt«, informiert Huber. Die Liner-Technik ermöglicht eine muffenlose Renovierung des beschädigten Rohres auch in Bögen bis 90 Grad. Für punktuelle oder örtlich begrenzte Schäden bieten sich Kurzliner an. Dabei wird eine speziell geformte und mit Reaktionsharz getränkte Glasfasermatte über einen aufblasbaren Packer gelegt, an die Schadensstelle gezogen und mit Luftdruck an die Rohrwand angepresst. Die Gewebemanschette härtet dann aufgrund des Harzgemisches aus.

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