Samstag, April 19, 2025
Unterstützung für Selbständige in der Corona-Krise
Foto: Christoph Meissner

Der Härtefall-Fonds ist eine rasche Erste-Hilfe-Maßnahme der Bundesregierung für die akute finanzielle Notlage von Selbständigen in der Corona-Krise. Der Fonds unterstützt all jene, die aufgrund der momentanen Situation keine Umsätze erzielen. Wie die Bedingungen für diesen Zuschuss konkret aussehen und wie Selbständige darauf zugreifen können, hat der Steuerberater und TPA Partner Helmut Beer zusammengefasst.

Die Unterstützung erfolgt in der Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. Auf der Website der Wirtschaftskammer findet sich seit 27.3., 17.00 Uhr der Link zum Antrag, der bis 31.12.2020 online gestellt werden kann: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html  

Seit Freitag wurden – trotz anfänglicher technischer Überlastung auf Grund des großen Ansturms – bereits rund 60.000 Anträge gestellt.

Anspruchsberechtigt sind folgende Gruppen (eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist nicht Voraussetzung):

Ein-Personen-Unternehmer

  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen
  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
  • Neue Selbständige (zB Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten etc.)
  • Freie Dienstnehmer (zB EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer)
  • Freie Berufe (zB im Gesundheitsbereich)

Der Zuschuss wird in zwei Phasen gewährt:

Phase 1 – Soforthilfe (Antragstellung seit 27.03.2020, 17.00 Uhr)

  • Nettoeinkommen von weniger als EUR 6.000,00 p.a.: Zuschuss von EUR 500,00
  • Nettoeinkommen ab EUR 6.000,00 p.a.: Zuschuss von EUR 1.000,00
  • Antragsteller, die über keinen Steuerbescheid verfügen, erhalten einen Zuschuss von EUR 500,00

Phase 2 – wird noch konkretisiert, soweit ersichtlich, soll folgendes gelten

  • Zuschuss von max EUR 2.000,00 pro Monat für maximal 3 Monate
  • Zuschuss abhängig von Einkommenseinbußen

Wer hat Anspruch auf den Zuschuss?

Als Grundsatz gilt, dass Anspruchsberechtigte von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen sein müssen. Das bedeutet im Detail

  • laufende Kosten können nicht mehr gedeckt werden ODER
  • Betroffenheit durch behördlich angeordnetes Betretungsverbot aufgrund COVID-19 ODER
  • Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres

Ergänzend sind folgende Punkte zu beachten:

  • Unternehmensgründung bis 31.12.2019: hier gilt der Zeitpunkt der Eintragung der Gewerbeberechtigung oder Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit
  • Unternehmen in Österreich
  • Keine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung
  • Keine weiteren Barzahlungen von Gebietskörperschaften aufgrund COVID-19
  • Kein Insolvenzverfahren anhängig und kein Reorganisationsbedarf – die URG Kriterien dürfen im vergangenen Wirtschaftsjahr nicht verletzt worden sein
  • Obergrenze: : Im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr darf das Einkommen vor Steuern und Sozialversicherung maximal 80% der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage betragen (das waren 2019  EUR 73.080,00). Die WKO wendet dazu vereinfachend einen Nettoeinkommenswert von EUR 33.812 jährlich an.
  • Untergrenze: Pflichtversicherung in der Krankenversicherung – Einkünfte von zumindest EUR 5.527,92 p.a.
  • Neben Einkünften aus Gewerbebetrieb und/oder aus selbständiger Arbeit dürfen keine weiteren Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze (derzeit EUR 460,66 monatlich) zB aus Vermietung und Verpachtung, vorliegen

Wie werden die Zuschüsse aus dem Härtefall-Fonds abgewickelt?

Die Abwicklung erfolgt durch die Wirtschaftskammer Österreich, die sich auch geeigneter Rechtsträger bedienen kann. Eine Beantragung ist ausschließlich online über ein Antragsformular, das die Wirtschaftskammer zur Verfügung gestellt wird, möglich. Dafür sind folgende Dokumente notwendig:

  • Persönliche Steuernummer
  • KUR (Kennzahl des Unternehmensregisters) oder GLN (Global Location Number)
  • Die KUR ist Ihrem Account des Unternehmensserviceportals (USP) entnehmbar und unter diesem Link ermittelbar:   https://www.ersb.gv.at/ersb/faces/ErsbMain.xhtml
  • Die GLN (Global Location Number) finden Wirtschaftskammer-Mitglieder unter firmen.wko.at
  • Gültiger Personalausweis, Reisepass oder Führerschein

Eine nachträgliche Überprüfung der Förderung beim Förderungsnehmer kann durch Organe bzw. Beauftragte der Wirtschaftskammer, der Buchhaltungsagentur des Bundes, des Rechnungshofes sowie der Europäischen Union vorgenommen werden. Eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme führt zur Rückzahlungsverpflichtung der Förderung.

Der Steuer-Experte Helmut Beer abschließend „Sofern kein Steuerbescheid vorliegt, ist eine Berechnung bzw eine fundierte Schätzung des Nettoeinkommens durchzuführen.“

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