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Das OLG Wien bestätigte als Berufungsgericht nun ein Ersturteil einer Klage des VKI gegen Hutchison zur Schriftgröße von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB): Eine nicht einwandfrei lesbare Klausel sei unwirksam, weil sie gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs. 3 KSchG verstößt. Die schwierige Lesbarkeit von Vertragsbestimmungen würde zu einem Informationsdefizit des Verbrauchers führen. Das Berufungsgericht geht sogar so weit, dass ein generell nicht lesbares Vertragsformblatt intransparent und damit unwirksam ist. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.